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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen simultando, (Auftragnehmer) und seinen Kunden (Auftraggeber). Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.

(2) Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat. General Terms and Conditions of Business

§ 2. Ausführung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Obliegenheiten Dritter zu bedienen. Er arbeitet ausschließlich mit professionellen und erfahrenen Dolmetscher(n)/(innen) zusammen, deren Qualifikation und Eignung für den jeweiligen Auftrag sichergestellt sind. Die Verdolmetschung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für die sorgfältige Auswahl dieser Personen.

§ 3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Im Interesse einer optimalen Verdolmetschung stellt der Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt alle für die Vorbereitung und Durchführung des Dolmetscheinsatzes zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese umfassen Informationen zu Art und Inhalt der Veranstaltung, Hintergrundinformationen zu einem Unternehmen, einer Organisation oder vorangegangenen Veranstaltungen sowie für die Veranstaltung relevante Schriftstücke und sonstige Unterlagen auf Deutsch und/oder in der Fremdsprache.

(2) Für die Erbringung der Dolmetschleistung müssen bestimmte räumliche Voraussetzungen erfüllt sein: Ortsfeste Simultandolmetschkabinen und –anlagen müssen frei und auf ungefährlichem Wege zugänglich sein, Sie müssen weiterhin ausreichend groß und ausreichend belüftet und beleuchtet sein, entsprechend der ISO-Norm 2603 (DIN 56924). Mobile Dolmetscherkabinen und –anlagen sind von auf diese Technik spezialisierten Dolmetschtechnikfirmen aufzubauen und zu betreuen. Größe und Ausstattung haben den Anforderungen der ISO-Norm 4043 und DIN IEC 914 zu entsprechen. Personenführungsanlagen (auch: „Flüsteranlagen“) sind kein geeigneter Ersatz für Dolmetschkabinen. Eine Verwendung ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von simultando zulässig.

(3) Für die Erbringung der Dolmetschleistung müssen bestimmte visuelle und akustische Voraussetzungen erfüllt sein: Der Dolmetscher muss aus jedweder Kabine (fest installiert und mobil) direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genutzte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren als Ersatz für freie Sicht ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von simultando zulässig. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Originalton klar und deutlich zu hören ist. Ist die Verdolmetschung stark erschwert (z.B. durch laute Nebengeräusche oder unzureichende Mikrofonierung), wird sie so lange unterbrochen, bis die Arbeitsbedingungen entsprechend geändert worden sind.

(4) Der Dolmetscher wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Simultananlage oder die Bedienung vom Dolmetscher als grundsätzlich unzureichend befunden wird. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

§ 4. Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer, bzw. die von ihm beauftragten Dritten, erbringt/erbringen während der Veranstaltung die gewünschte Dolmetschleistung, d.h. die mündliche Übertragung eines gesprochenen Textes von einer Sprache in eine andere. Film- und Videoausschnitte sind hiervon ausgenommen. Film- und Videoausschnitte werden nur dann gedolmetscht, wenn der Originalton in die Kabine eingespeist wird und der/die Film(e)/das/die Video(s) dem Auftragnehmer, bzw. den von ihm beauftragten Dritten, vorab gezeigt oder/und der gesprochene Text schriftlich ausgehändigt wurde.

(2) Das im Angebot genannte Honorar deckt, sofern im Angebot nicht anders angegeben, ausschließlich die genannte Präsenzzeit ab. Jede weitere angefangene Stunde Präsenzzeit wird als Überstunde extra berechnet.

(3) Dolmetschleistungen werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Auftragnehmer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (so z.B. Netzwerk- und Serverfehler, sonstige Leitungs-, Übertragungs- und Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks, plötzliche Erkrankung, Verkehrsstörungen, auch wenn sie bei Subunternehmern eintreten). Grundsätzlich erfolgt die Leistung, sobald der Grund für die Nichtleistung nicht mehr vorhanden ist. Der Auftragnehmer behält sich aber das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 5. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(2) Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber (im Regelfall zur Vorbereitung eines Dolmetscheinsatzes) übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung der Daten zu sorgen. Der Auftragnehmer überprüft seine EDV regelmäßig auf Viren und ähnliche Störungen, er haftet jedoch nicht für Schäden, die durch Computerviren und ähnliche Störungen entstehen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden. Die Haftung bei Fahrlässigkeit wird auf das 1,5 fache des Rechnungswertes der Leistung oder Lieferung beschränkt.

(4) Wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind, so haften nur sie gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeträge von untergeordneter Bedeutung.

§ 6. Geheimhaltungspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

§ 7. Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrechte

Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt, sollte eine Aufzeichnung der Verdolmetschung gewünscht werden, ist diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Für die Abtretung der Nutzungsrechte wird ein zusätzlicher Betrag in Rechnung gestellt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Art der Nutzung. Der Auftraggeber haftet für eine unbefugte Aufnahme durch Dritte.

§ 8. Vertragskündigung und Stornoregelung

Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar fällig; dieses beträgt, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ab Auftragserteilung bis zum 30. branchenüblichen Werktag vor Veranstaltungsbeginn 50 %, zwischen dem 29. und 15. branchenüblichen Werktag 75 % und ab dem 14. branchenüblichen Werktag 100 % des vereinbarten Honorars. Branchenübliche Werktage sind Mo, Di, Mi, Do und Fr. Ist das Dolmetschteam bereits am Einsatzort eingetroffen oder sind sonstige Unkosten entstanden (z.B. Bearbeitungsgebühren bei der Rückgabe von bereits gekauften Fahrkarten), werden die Fahrtkosten abgerechnet bzw. die genannten Unkosten gegen Beleg in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 9. Anwendbares Recht, Wirksamkeit und Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das deutsche Recht.

(2) Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, so tritt an Stelle dieser Bestimmung diejenige in Kraft, die der angestrebten Absicht der Klausel/Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.

(3) Für alle Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner Köln vereinbart.